Satzung des Vereins "Frischluft Nümbrecht e.V - Förderverein für die Erziehung und Bildung bedürftiger Kinder und Jugendlicher "
Satzung
(Auszüge)
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Frischluft Nümbrecht – Förderverein für die Erziehung und Bildung bedürftiger Kinder und Jugendlicher“
Der Sitz des Vereins ist: D 51588 Nümbrecht
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
1.Leitlinie
Der Grundsatz des Vereins ist „Wir brauchen die Kinder, wie wir die Luft zum Leben benötigen.“
Deutschland, Europa und die Welt brauchen Kinder, die in Geborgenheit aufwachsen. Diese Tatsache
wird von dem Verein als höchste Priorität anerkannt.
Zweck des Vereins ist in erster Linie bedürftigen Kindern eine gesunde Erziehung zu ermöglichen, um sie zu befähigen, im Erwachsenenalter ein Leben in Würde zu führen.
2. Zur Verwirklichung des Zweckes akquiriert der Verein Mitglieder und sammelt Spenden.
3. Wichtiges Ziel des Vereins ist es, die Mitgliedsbeiträge und Spenden ohne Minderung unmittelbar an geförderte Personen bzw. Einrichtungen weiterzuleiten und einen Nachweis darüber zu erhalten, wofür die Spenden verwendet werden.
4. Der Verein organisiert Veranstaltungen und führt Projekte durch, die der Verwirklichung seines Zweckes dienen.
5.Der Verein arbeitet mit anderen, ähnlichen Zwecken dienenden, Organisationen im In- und Ausland zusammen.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 12 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Vorstand im Sinne des & 26 BGB ist der 1. und. 2 Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, jeder alleine.
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§ 13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an der Kindernothilfe e.V. 47249 Duisburg, Düsseldorfer Landstraße 180, der unnmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Ort, Datum
Nümbrecht, 10.12.2013
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